093
RAIFFEISEN-LANDESBANK
STEIERMARK 2014
GESCHÄFTSBERICHT 2014
18. Art und Betrag wesentlicher Eventualverbindlichkeiten gem. § 51 Abs. 13 BWG
Eventualverbindlichkeiten in TEUR
2014
2013
Haftsummenzuschlag als Mitglied bei Genossenschaften
743
743
Bürgschaften und Garantien gegenüber Nichtbanken
227.257
211.522
Kundengarantiegemeinschaft
Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ist Vereinsmitglied der Kundengarantiegemeinschaft der Raiffeisen-Geldorganisation Steiermark.
Die Vereinsmitglieder übernehmen eine vertragliche Haftungsverpflichtung dahingehend, dass sie solidarisch gemäß der Satzung die zeit-
gerechte Erfüllung aller Kundeneinlagen und Eigenemissionen eines insolventen Vereinsmitglieds garantieren. Die individuelle Tragfähigkeit
eines Vereinsmitglieds bestimmt sich nach den frei verwendbaren Reserven unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des
BWG.
Der Haftungsverpflichtung wurde durch Einstellen eines Merkpostens von einem Euro unter der Bilanz entsprochen, da es nicht möglich ist,
die potentielle Haftung der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG aus dem Haftungsverbund betraglich festzulegen. Im gleichen Umfang
sind mit diesem Haftungsverbund alle Kundeneinlagen und Eigenemissionen der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG geschützt. Dieser
Schutz geht über die gesetzliche Haftung gemäß § 93 BWG hinaus.
Die Kundengarantiegemeinschaft der Raiffeisen-Geldorganisation Steiermark ist ihrerseits Mitglied der Raiffeisen-Kundengarantie-
gemeinschaft Österreich, deren Mitglieder die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, die Raiffeisen Bank International AG und andere Raiff-
eisen-Landeskundengarantiegemeinschaften sind. Der Vereinszweck entspricht dem der Kundengarantiegemeinschaft der Raiffeisen-
Geldorganisation Steiermark, bezogen auf die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, die Raiffeisen Bank International AG und die Mitglieder
der beigetretenen Raiffeisen-Landeskundengarantiegemeinschaften.
Institutionelles Sicherungssystem
Im Zuge dieser regulatorischen Änderungen ergaben sich für dezentrale Bankengruppen zusätzliche Anpassungserfordernisse. Es muss-
ten institutsbezogen Sicherungssysteme (IPS – Institutional Protection Schemes) geschaffen werden. Ein IPS ist eine vertragliche oder
satzungsmäßige Haftungsvereinbarung, die die teilnehmenden Institute dezentraler Bankengruppen absichert. Damit wird das solidarische
Zusammenstehen geregelt. Gemäß Art. 49 CRR müssen Kreditinstitute bei der Ermittlung ihrer Eigenmittel grundsätzlich deren Positionen in
Eigenmittelinstrumenten anderer Kreditinstitute in Abzug bringen, sofern nicht eine Befreiung aufgrund von Art. 49 Abs. 3 CRR durch gebil-
dete IPS besteht. Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ist Mitglied im Landes-IPS, dem auch alle Raiffeisenbanken in der Steiermark
angehören, sowie im Bundes-IPS, dem neben der Raiffeisen Zentralbank Österreich (RZB) auch die österreichischen Raiffeisenlandesban-
ken, die Raiffeisen Wohnbaubank sowie die Raiffeisen Bausparkasse angehören. Gemäß Art. 113 Abs. 7 CRR dürfen Kreditinstitute mit
Genehmigung der zuständigen Behörden, Risikopositionen – mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals,
zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals gemäß CRR bilden – gegenüber Gegenparteien, mit denen sie ein IPS abgeschlossen
haben, mit einem Risikogewicht von 0 % bewerten.
Die Finanzmarktaufsicht hat beiden IPS, an denen die Raiffeisen-Landesbank Steiermark teilnimmt, die Zustimmung erteilt.