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093

RAIFFEISEN-LANDESBANK

STEIERMARK 2014

GESCHÄFTSBERICHT 2014

18. Art und Betrag wesentlicher Eventualverbindlichkeiten gem. § 51 Abs. 13 BWG

Eventualverbindlichkeiten in TEUR

2014

2013

Haftsummenzuschlag als Mitglied bei Genossenschaften

743

743

Bürgschaften und Garantien gegenüber Nichtbanken

227.257

211.522

Kundengarantiegemeinschaft

Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ist Vereinsmitglied der Kundengarantiegemeinschaft der Raiffeisen-Geldorganisation Steiermark.

Die Vereinsmitglieder übernehmen eine vertragliche Haftungsverpflichtung dahingehend, dass sie solidarisch gemäß der Satzung die zeit-

gerechte Erfüllung aller Kundeneinlagen und Eigenemissionen eines insolventen Vereinsmitglieds garantieren. Die individuelle Tragfähigkeit

eines Vereinsmitglieds bestimmt sich nach den frei verwendbaren Reserven unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des

BWG.

Der Haftungsverpflichtung wurde durch Einstellen eines Merkpostens von einem Euro unter der Bilanz entsprochen, da es nicht möglich ist,

die potentielle Haftung der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG aus dem Haftungsverbund betraglich festzulegen. Im gleichen Umfang

sind mit diesem Haftungsverbund alle Kundeneinlagen und Eigenemissionen der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG geschützt. Dieser

Schutz geht über die gesetzliche Haftung gemäß § 93 BWG hinaus.

Die Kundengarantiegemeinschaft der Raiffeisen-Geldorganisation Steiermark ist ihrerseits Mitglied der Raiffeisen-Kundengarantie-

gemeinschaft Österreich, deren Mitglieder die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, die Raiffeisen Bank International AG und andere Raiff-

eisen-Landeskundengarantiegemeinschaften sind. Der Vereinszweck entspricht dem der Kundengarantiegemeinschaft der Raiffeisen-

Geldorganisation Steiermark, bezogen auf die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, die Raiffeisen Bank International AG und die Mitglieder

der beigetretenen Raiffeisen-Landeskundengarantiegemeinschaften.

Institutionelles Sicherungssystem

Im Zuge dieser regulatorischen Änderungen ergaben sich für dezentrale Bankengruppen zusätzliche Anpassungserfordernisse. Es muss-

ten institutsbezogen Sicherungssysteme (IPS – Institutional Protection Schemes) geschaffen werden. Ein IPS ist eine vertragliche oder

satzungsmäßige Haftungsvereinbarung, die die teilnehmenden Institute dezentraler Bankengruppen absichert. Damit wird das solidarische

Zusammenstehen geregelt. Gemäß Art. 49 CRR müssen Kreditinstitute bei der Ermittlung ihrer Eigenmittel grundsätzlich deren Positionen in

Eigenmittelinstrumenten anderer Kreditinstitute in Abzug bringen, sofern nicht eine Befreiung aufgrund von Art. 49 Abs. 3 CRR durch gebil-

dete IPS besteht. Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ist Mitglied im Landes-IPS, dem auch alle Raiffeisenbanken in der Steiermark

angehören, sowie im Bundes-IPS, dem neben der Raiffeisen Zentralbank Österreich (RZB) auch die österreichischen Raiffeisenlandesban-

ken, die Raiffeisen Wohnbaubank sowie die Raiffeisen Bausparkasse angehören. Gemäß Art. 113 Abs. 7 CRR dürfen Kreditinstitute mit

Genehmigung der zuständigen Behörden, Risikopositionen – mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals,

zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals gemäß CRR bilden – gegenüber Gegenparteien, mit denen sie ein IPS abgeschlossen

haben, mit einem Risikogewicht von 0 % bewerten.

Die Finanzmarktaufsicht hat beiden IPS, an denen die Raiffeisen-Landesbank Steiermark teilnimmt, die Zustimmung erteilt.