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RAIFFEISEN-LANDESBANK
STEIERMARK 2017
I.5. Nicht finanzielle Erklärung
Die RLB Steiermark macht vom Wahlrecht zur Aufstellung eines
gesonderten nicht finanziellen Berichts gemäß § 243b Abs. 6 UGB
Gebrauch. Dementsprechend wird hinsichtlich der Angaben gemäß
§ 243b Abs. 2 bis 5 UGB auf den auf der Homepage der RLB Stei-
ermark (
https://www.raiffeisen.at/rlb-steiermark)veröffentlichten
gesonderten nicht finanziellen Bericht verwiesen.