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RAIFFEISEN-LANDESBANK
STEIERMARK 2017
GESCHÄFTSBERICHT 2017
Werthaltigkeit von Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen
DAS RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Die Beteiligungen umfassen in der Bilanz einen Betrag in Höhe von TEUR 768.396.
Die Anteile an verbundenen Unternehmen betragen TEUR 250.227.
Der Vorstand der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG beschreibt im Anhang die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu
Beteiligungen und Anteilen an verbundenen Unternehmen (Kapitel B.6).
Die Beurteilung, ob eine Wertminderung vorliegt oder eine Zuschreibung erforderlich ist, erfolgt anlassbezogen bei Vorliegen eines Trigger-
Events bzw bei dessen Wegfall, jedoch mindestens einmal jährlich. Für diese Beurteilung wird – sofern keine beobachtbaren Marktpreise
vorliegen – auf Unternehmensbewertungen von externen Sachverständigen oder auf bankinterne Unternehmensbewertungen
zurückgegriffen. Diese Bewertungen sind in hohem Maße von Faktoren abhängig wie zukünftig erwartete Cashflows und
Bewertungsparameter – insbesondere Diskontierungsfaktoren, Wachstumsannahmen und Unternehmensplanungen – und unterliegen
damit Schätzungsunsicherheiten und Ermessensspielräumen. Diese Unsicherheiten stellen ein Risiko für den Abschluss dar.
UNSERE VORGEHENSWEISE IN DER PRÜFUNG
Wir haben die Einschätzungen der Bank zur Identifizierung von einem Zu- oder Abschreibungsbedarf überprüft, indem wir die interne
Dokumentation zum Vorliegen von Trigger-Events der wesentlichen Beteiligungen dahingehend beurteilt haben, ob Indikatoren für eine
Zu- oder Abschreibung vorliegen.
Wir haben als Teil des Prüfteams unsere eigenen Bewertungsspezialisten zur Analyse der wesentlichen Bewertungen eingesetzt. Diese
haben die Bewertungsgutachten und interne Bewertungen sowie die darin getroffenen Bewertungsparameter mit Fokus auf die wesent-
lichsten Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen überprüft. Dafür wurde die Unternehmensplanung der wesentlichen
Beteiligungen anhand von Marktdaten und öffentlich verfügbaren Informationen daraufhin beurteilt, ob die zugrundeliegenden Annah-
men in einer angemessenen Bandbreite liegen. Die Planungstreue wurde durch einen Vergleich der Vorjahresplanzahlen mit den Ergeb-
nissen des laufenden Jahres nachvollzogen. Die bei der Bestimmung der Zinssätze herangezogenen Annahmen haben wir durch Ab-
gleich mit Kapitalmarktdaten auf ihre Angemessenheit geprüft.
Abschließend wurde beurteilt, ob die Angaben im Anhang des Jahresabschlusses zur Bewertung der Beteiligungen und Anteile an
verbundenen Unternehmen angemessen sind.
Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Jahresabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den
österreichischen unternehmens- und bankrechtlichen Vorschriften ein möglichst getreues Bild der Vermögens , Finanz- und Ertragslage der
Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um
die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur
Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit –
sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden,
es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen,
oder haben keine realistische Alternative dazu.
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft.
Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses
Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet.
Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit den österreichischen
Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine