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RAIFFEISEN-LANDESBANK
STEIERMARK 2017
GESCHÄFTSBERICHT 2017
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Ab-
schlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, übe ich während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus
und bewahre eine kritische Grundhaltung.
Darüber hinaus gilt:
Ich identifiziere und beurteile die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Abschluss,
plane Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führe sie durch und erlange Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeig-
net sind, um als Grundlage für mein Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche fal-
sche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zu-
sammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrol-
len beinhalten können.
Ich gewinne ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen,
die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kon-
trollsystems der Gesellschaft abzugeben.
Ich beurteile die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbar-
keit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende An-
gaben.
Ich ziehe Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Un-
ternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche
Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft
zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann. Falls ich die Schlussfolgerung ziehe, dass eine wesentliche Unsicherheit be-
steht, bin ich verpflichtet, in meinem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss aufmerksam zu machen
oder, falls diese Angaben unangemessen sind, mein Prüfungsurteil zu modifizieren. Ich ziehe meine Schlussfolgerungen auf der Grund-
lage der bis zum Datum meines Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten kön-
nen jedoch die Abkehr der Gesellschaft von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
Ich beurteile die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Jahresabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Jah-
resabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild er-
reicht wird.
Ich tausche mich mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Ab-
schlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem,
die ich während meiner Abschlussprüfung erkenne, aus.
Ich gebe dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass ich die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängig-
keit eingehalten habe, und tausche mich mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte aus, von denen vernünftigerweise
angenommen werden kann, dass sie sich auf meine Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaß-
nahmen auswirken.
Ich bestimme von den Sachverhalten, über die ich mich mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht habe, diejenigen Sachverhalte, die am
bedeutsamsten für die Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachver-
halte sind. Ich beschreibe diese Sachverhalte in meinem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften
schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder ich bestimme in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in meinem
Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung
deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.