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RAIFFEISEN-LANDESBANK

STEIERMARK 2017

nicht erfüllt bzw. nachgewiesen, ist für Derivate mit einem negativen beizulegenden Zeitwert eine entsprechende Drohverlustrückstellung zu

dotieren.

Das Risiko für den Jahresabschluss ergibt sich aus der Zuordnung der Wertpapiere und derivativen Finanzinstrumente zum Bank- oder

Handelsbuch, der Abbildung von Bewertungseinheiten, funktionalen Einheiten bzw. Zinssteuerungsderivaten und freistehenden Derivaten

sowie der Ermittlung von beizulegenden Zeitwerten, die durch Ermessensentscheidungen und Schätzunsicherheiten geprägt sind.

PRÜFERISCHES VORGEHEN

Ich habe die Dokumentation der von der Bank eingerichteten Prozesse für die Zuordnung und Bewertung der Wertpapiere und der derivati-

ven Finanzinstrumente eingesehen und die eingerichteten internen Kontrollen stichprobenartig auf ihre Effektivität geprüft.

Die Zuordnung der Wertpapiere und der derivativen Finanzinstrumente habe ich dahingehend geprüft, ob sie den internen Vorgaben ent-

sprechen. Die Marktwerte habe ich in Stichproben mit extern zugänglichen Werten verglichen. Bei Vorliegen von inaktiven Märkten bzw.

Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes durch Bewertungsmodelle wurden die eingehenden Parameter auf ihre Angemessenheit beurteilt.

Bei nicht zu Marktwerten bilanzierten Wertpapieren habe ich risikoorientierte Prüfungshandlungen hinsichtlich des Vorliegens von Wertmin-

derungsindikatoren für bonitätsinduzierte Wertminderungen, insbesondere Länder- und Bankenrisiken, gesetzt.

Weiters habe ich vorgenommene Schätzungen und Ermessenspielräume stichprobenartig dahingehend überprüft, ob diese insbesondere

bei Bewertungsverfahren sowie der Berücksichtigung des Kontrahentenausfallsrisikos vom Markt ableitbar bzw. konsistent zu Vorjahren

sind.

Bei der Prüfung von Sicherungsbeziehungen habe ich die Einhaltung der internen Richtlinien sowie die Berücksichtigung der formalen

Voraussetzungen und der Dokumentationserfordernisse beurteilt.

Weiters habe ich überprüft, ob die Angaben im Anhang betreffend die Kategorisierung, die Bewertungsmethoden und die Bildung von

Sicherungsbeziehungen und funktionalen Einheiten angemessen und vollständig sind.

Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Jahresabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den

österreichischen unternehmens- und bankrechtlichen Vorschriften ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der

Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um

die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen

Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortfüh-

rung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern

einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei

denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder

haben keine realistische Alternative dazu.

Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft.

Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses

Meine Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten

oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der mein Prüfungsurteil beinhaltet. Hinrei-

chende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der EU-VO und den öster-

reichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine

wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder

Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden

könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Jahresabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.