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RAIFFEISEN-LANDESBANK
STEIERMARK 2016
GESCHÄFTSBERICHT 2016
10.1. Rückstellung für Pensionsverpflichtungen
Für die versicherungsmathematische Berechnung der Pensionsverpflichtungen wurde ein Rechnungszinssatz von 1,30 % (Vorjahr: 1,60 %)
zugrunde gelegt. Die pensionswirksame Gehaltssteigerung wurde für aktive Dienstnehmer mit 3,30 % p.a. (Vorjahr: 3,70 % p.a.) angesetzt,
für Pensionisten kam eine erwartete Pensionserhöhung von 2,30 % p.a. (Vorjahr: 2,50 %) zur Anwendung.
Entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen wurde das Pensionsantrittsalter bei Frauen und Männern mit 62 Jahren (Vorjahr:
62 Jahre) unter Beachtung der Übergangsbestimmungen laut Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010 vom 30.12.2010) und des
„BVG Altersgrenzen“ (BGBl. Nr. 832/1992; Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen
Sozialversicherten) angesetzt.
10.2. Rückstellung für Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgelder
Für die Berechnung der Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgelder (25 und 35 Dienstjahre) gelangten ein Rechnungszinssatz von
1,00 % (Vorjahr: 1,40 %) sowie eine durchschnittliche Gehaltssteigerung von 3,30 % p.a. (Vorjahr: 3,70 %) zur Anwendung. Darüber hinaus
wurden bei der Berechnung individuell ermittelte, jährliche dienstzeitabhängige Fluktuationsraten berücksichtigt.
Bei Frauen und Männern wurde ein Pensionsantrittsalter von 62 Jahren (Vorjahr: 62 Jahre) unter Beachtung der Übergangsbestimmungen
laut Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010 vom 30.12.2010) und des „BVG Altersgrenzen“ (BGBl. Nr. 832/1992; Bundesverfas-
sungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten) zugrunde gelegt.
10.3. Übrige Rückstellungen
In den übrigen Rückstellungen sind unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken
sowie der Höhe und dem Grunde nach ungewissen Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach bestmöglicher Schätzung
erforderlich sind. Bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr erfolgt eine Abzinsung zum marktüblichen Zinssatz.
11. Latente Steuern
Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellun-
gen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die sich in späteren Jahren voraussichtlich abbauen, werden bei einer sich
daraus insgesamt ergebenden Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Bilanz angesetzt. Bei einer sich daraus ergebenden Steu-
erbelastung erfolgt der Ansatz einer Rückstellung für passive latente Steuern. Die ausgewiesenen Posten werden aufgelöst, soweit die
Steuerent- oder -belastung eintritt oder damit nicht mehr zu rechnen ist.
Die latenten Steuern werden gemäß den geänderten gesetzlichen Bestimmungen ab 1. Jänner 2016 nach dem „Temporary“-Konzept be-
rechnet und wurden in der Bilanzposition A 15 „Aktive latente Steuern“ erfasst. Der zum 1. Jänner 2016 ermittelte Überhang der aktiven
über die passiven latenten Steuern in Höhe von 42.011 TEUR wird gemäß § 906 Abs. 34 UGB über fünf Jahre gleichmäßig verteilt. Das
Wahlrecht, den Betrag in vollem Umfang zu bilanzieren und den Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Umfang des Betrages und dem
nach dem ersten Satz von § 906 Abs. 34 UGB zu berücksichtigenden Betrag unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert
auszuweisen, wird nicht in Anspruch genommen.
12. Gewinn-und-Verlust-Rechnung
12.1. Zinserträge und Zinsaufwendungen
Positive wie negative Entgelte aus der Kapitalüberlassung werden in den Zinserträgen, positive wie negative Entgelte aus der Kapitalauf-
nahme werden unter den Zinsaufwendungen dargestellt. Dementsprechend werden negative Zinszahlungen auf Aktivgeschäfte im Zinsertrag
(als Reduktion des Zinsertrages) erfasst, negative Zinszahlungen auf Passivgeschäfte im Zinsaufwand (als Reduktion des Zinsaufwandes).