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RAIFFEISEN-LANDESBANK

STEIERMARK 2016

2.1. Die dauernd dem Geschäftsbetrieb gewidmeten Wertpapiere des Anlagevermögens wurden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip

unter Berücksichtigung des Anschaffungskostenprinzips bewertet. Das Wahlrecht, bei voraussichtlich nicht dauerhaften Wertminderungen

auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, wurde nicht ausgeübt. Entsprechend der allgemeinen Regelung des § 204 Abs. 2 UGB werden

daher Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Zeitwert nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung durchgeführt. Über

pari angeschaffte Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens wurden gemäß § 56 Abs. 2 BWG

zeitanteilig auf den Rückzahlungsbetrag abgeschrieben. Bei Wertpapieren, die unter pari angeschafft wurden, erfolgt keine zeitanteilige

Zuschreibung. Wertpapiere, die dem Deckungsstock für Mündelgelder dienen, sind Anlagevermögen und wurden gemäß § 2 Abs. 3 der

Mündelsicherheitsverordnung zum strengen Niederstwertprinzip bewertet. Vom Wertbeibehaltungswahlrecht gemäß § 208 Abs. 2 UGB

in der Fassung vor dem RÄG 2014 wurde in der Vergangenheit nicht Gebrauch gemacht, sodass eine Wertaufholung im Sinne des

§ 906 Abs. 32 UGB nicht vorzunehmen war.

2.2. Wertpapiere des Umlaufvermögens wurden zum strengen Niederstwertprinzip bewertet und bei Wertminderung auf den niedrigeren

beizulegenden Zeitwert abgeschrieben. Vom Wertbeibehaltungswahlrecht gemäß § 208 Abs. 2 UGB in der Fassung vor dem RÄG 2014

wurde in der Vergangenheit nicht Gebrauch gemacht, sodass eine Wertaufholung im Sinne des § 906 Abs. 32 UGB nicht vorzunehmen war.

Bei den Wertpapieren des Umlaufvermögens war gemäß § 208 Abs. 1 UGB eine Zuschreibung in Höhe von 372 TEUR (Vorjahr: 343 TEUR)

vorzunehmen.

2.3. Wertpapiere des Handelsbestands wurden zum beizulegenden Zeitwert („mark-to-market“) bewertet.

3. Derivative Finanzinstrumente

Derivative Finanzinstrumente werden mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet. Der beizulegende Zeitwert ist jener Betrag, zu

dem Finanzinstrumente am Bilanzstichtag zu fairen Bedingungen verkauft oder gekauft werden können. Sofern Börsenkurse vorhanden

waren, wurden diese zur Bewertung herangezogen. Für Finanzinstrumente ohne Börsenkurs wurden interne Bewertungsmodelle – insbe-

sondere die Barwertmethode und Optionspreismodelle – mit aktuellen Marktparametern herangezogen. Bei den Derivaten des Bankbuchs

unterbleibt im Falle der Bildung von Bewertungseinheiten eine Buchung der Marktwerte. Auf Basis entsprechend dokumentierter Widmun-

gen zu Beginn der Sicherungsbeziehungen werden geeignete und (annähernd) gleiche derivative Finanzinstrumente zu Gruppen zusam-

mengefasst. Dabei wird auf die qualitative Eignung des abgesicherten Grundgeschäfts, das Vorliegen eines Absicherungsbedarfs, das

Bestehen einer Absicherungsstrategie sowie die qualitative Eignung des Derivats als Sicherungsinstrument Bedacht genommen.

Die derivativen Finanzinstrumente des Handelsbuchs werden generell mit ihren Marktwerten bilanziert, für freistehende Bankbuchderivate

mit negativem Marktwert und bei Ineffektivitäten von Sicherungsbeziehungen werden Rückstellungen gebildet.

Bei der Modellbewertung von Derivaten muss auch das Kontrahentenrisiko anhand finanzwirtschaftlicher Methoden berücksichtigt werden,

sofern es für die Bewertung wesentlich ist. Dieses wird als Credit Value Adjustment (bei Überwiegen des Ausfallsrisikos der Gegenpartei)

oder Debt Value Adjustment (bei Überwiegen des eigenen Ausfallsrisikos) bezeichnet. Da das eigene Kreditrisiko bei der Ermittlung des

Credit- und Debt Value Adjustment mit besonderer Vorsicht zu berücksichtigen ist, wurde bei den Derivaten des Bankbuchs ein Debt Value

Adjustment generell nicht berücksichtigt.

Weitere Ausführungen im Zusammenhang mit Finanzinstrumenten finden sich im Anhang unter Punkt C. 24. „Ergänzende Angaben zu

Finanzinstrumenten gem. § 238 Abs. 1 Z. 1 UGB i.V.m. § 64 Abs. 1 Z. 3 BWG“.