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RAIFFEISEN-LANDESBANK
STEIERMARK 2017
GESCHÄFTSBERICHT 2017
mer zahlen muss. In den im Jahr 2017 zu Verbrauchern ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen betreffend negativer Indikatoren
hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Wesentlichen wie folgt judiziert:
Bei negativen Indikatorwerten kann der Zinssatz nicht unter null sinken. Es besteht daher keine Pflicht zur Zahlung von „Negativzinsen“.
Eine ergänzende Vertragsauslegung könne einen Aufschlagserhalt nicht rechtfertigen.
Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Aufschlagserhalts sei im Verbrauchergeschäft nur zulässig, wenn auch eine Zinssatzobergrenze
vereinbart werde.
Ein weder aus dem Wortlaut der Kreditverträge noch dem Vertragszweck abzuleitendes Recht bei einem negativen Referenzwert jeden-
falls den Aufschlag zu verlangen, stehe im Widerspruch zum Symmetriegebot des § 6 Abs. 1 Z. 5 KSchG.
Der entgeltliche Charakter des Kreditvertrages gehe nicht schon dadurch verloren, dass der Kreditnehmer für eine gewisse Zeitspanne
keine Zinsen zahlen muss. Im Hinblick auf die Rechtsnatur des Kreditvertrages als Dauerschuldverhältnis sei die Entgeltlichkeit hier
schon deshalb zu bejahen, weil der Kläger zu Beginn des Vertragsverhältnisses eine Bearbeitungsgebühr und in den letzten Jahren des
Vertragsverhältnisses auch Zinsen zahlen musste.
Im Detail liegen folgende Entscheidungen des OGH zu Verbraucherkrediten vor:
Entscheidungs-
datum
Geschäftszahl
Verbandsprozess/
Individualprozess
Entscheidung
21.3.2017
10 Ob 13/17k
Verbandsprozess
Keine Negativzinszahlungspflicht der Bank
3.5.2017
4 Ob 60/17b
Individualprozess
Marge darf keinen Floor darstellen
26.4.2017
1 Ob 4/17w
Individualprozess
Keine Negativzinszahlungspflicht der Bank
30.5.2017
8 Ob 101/16k
Verbandsprozess
Vertragsauslegung, dass Marge einen Floor darstellt,
unzulässig
30.5.2017
8 Ob 107/16t
Verbandsprozess
Vertragsauslegung, dass Marge einen Floor darstellt,
unzulässig
13.6.2017
4 Ob 107/17i
Verbandsprozess
Zinsgleitklausel mit Floor, aber ohne Cap verstößt
gegen § 6 Abs. 1 Z. 5 KSchG
29.8.2017
6 Ob 51/17v
Verbandsprozess
Folgt im Wesentlichen der Judikatur 4 Ob 60/17b,
8 Ob 101/16k und 8 Ob 107/16t
Aufgrund der dargestellten höchstgerichtlichen Entscheidungen kam es im Geschäftsjahr zu einer Neubeurteilung des Rückstellungsbe-
darfs für Zinsenrefundierungen, welche im Gesamtausmaß von 3.504 TEUR dotiert wurde. Von der sich ergebenden Nachzahlungsver-
pflichtung betreffen 1.880 TEUR das Jahr 2017, 1.471 TEUR das Jahr 2016 und 153 TEUR das Jahr 2015. Die Auszahlung der entspre-
chenden Ansprüche an Verbraucherkunden erfolgte im März 2018.