Table of Contents Table of Contents
Previous Page  75 / 114 Next Page
Information
Show Menu
Previous Page 75 / 114 Next Page
Page Background

075

RAIFFEISEN-LANDESBANK

STEIERMARK 2017

GESCHÄFTSBERICHT 2017

mer zahlen muss. In den im Jahr 2017 zu Verbrauchern ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen betreffend negativer Indikatoren

hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Wesentlichen wie folgt judiziert:

Bei negativen Indikatorwerten kann der Zinssatz nicht unter null sinken. Es besteht daher keine Pflicht zur Zahlung von „Negativzinsen“.

Eine ergänzende Vertragsauslegung könne einen Aufschlagserhalt nicht rechtfertigen.

Eine ausdrückliche Vereinbarung eines Aufschlagserhalts sei im Verbrauchergeschäft nur zulässig, wenn auch eine Zinssatzobergrenze

vereinbart werde.

Ein weder aus dem Wortlaut der Kreditverträge noch dem Vertragszweck abzuleitendes Recht bei einem negativen Referenzwert jeden-

falls den Aufschlag zu verlangen, stehe im Widerspruch zum Symmetriegebot des § 6 Abs. 1 Z. 5 KSchG.

Der entgeltliche Charakter des Kreditvertrages gehe nicht schon dadurch verloren, dass der Kreditnehmer für eine gewisse Zeitspanne

keine Zinsen zahlen muss. Im Hinblick auf die Rechtsnatur des Kreditvertrages als Dauerschuldverhältnis sei die Entgeltlichkeit hier

schon deshalb zu bejahen, weil der Kläger zu Beginn des Vertragsverhältnisses eine Bearbeitungsgebühr und in den letzten Jahren des

Vertragsverhältnisses auch Zinsen zahlen musste.

Im Detail liegen folgende Entscheidungen des OGH zu Verbraucherkrediten vor:

Entscheidungs-

datum

Geschäftszahl

Verbandsprozess/

Individualprozess

Entscheidung

21.3.2017

10 Ob 13/17k

Verbandsprozess

Keine Negativzinszahlungspflicht der Bank

3.5.2017

4 Ob 60/17b

Individualprozess

Marge darf keinen Floor darstellen

26.4.2017

1 Ob 4/17w

Individualprozess

Keine Negativzinszahlungspflicht der Bank

30.5.2017

8 Ob 101/16k

Verbandsprozess

Vertragsauslegung, dass Marge einen Floor darstellt,

unzulässig

30.5.2017

8 Ob 107/16t

Verbandsprozess

Vertragsauslegung, dass Marge einen Floor darstellt,

unzulässig

13.6.2017

4 Ob 107/17i

Verbandsprozess

Zinsgleitklausel mit Floor, aber ohne Cap verstößt

gegen § 6 Abs. 1 Z. 5 KSchG

29.8.2017

6 Ob 51/17v

Verbandsprozess

Folgt im Wesentlichen der Judikatur 4 Ob 60/17b,

8 Ob 101/16k und 8 Ob 107/16t

Aufgrund der dargestellten höchstgerichtlichen Entscheidungen kam es im Geschäftsjahr zu einer Neubeurteilung des Rückstellungsbe-

darfs für Zinsenrefundierungen, welche im Gesamtausmaß von 3.504 TEUR dotiert wurde. Von der sich ergebenden Nachzahlungsver-

pflichtung betreffen 1.880 TEUR das Jahr 2017, 1.471 TEUR das Jahr 2016 und 153 TEUR das Jahr 2015. Die Auszahlung der entspre-

chenden Ansprüche an Verbraucherkunden erfolgte im März 2018.