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066

RAIFFEISEN-LANDESBANK

STEIERMARK 2017

11. Latente Steuern

Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellun-

gen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die sich in späteren Jahren voraussichtlich abbauen, werden nach dem „Tem-

porary“-Konzept berechnet und bei einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Bilanz an-

gesetzt. Bei einer sich daraus ergebenden Steuerbelastung erfolgt der Ansatz einer Rückstellung für passive latente Steuern. Die ausge-

wiesenen Posten werden aufgelöst, soweit die Steuerent- oder -belastung eintritt oder damit nicht mehr zu rechnen ist.

Der zum 1. Jänner 2016 ermittelte Überhang der aktiven über die passiven latenten Steuern in Höhe von 42.011 TEUR wird gemäß § 906

Abs. 34 UGB über fünf Jahre gleichmäßig verteilt. Das Wahlrecht, den Betrag in vollem Umfang zu bilanzieren und den Unterschiedsbetrag

zwischen dem vollen Umfang des Betrages und dem nach dem ersten Satz von § 906 Abs. 34 UGB zu berücksichtigenden Betrag unter

den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen, wurde nicht in Anspruch genommen.

12. Gewinn-und-Verlust-Rechnung

12.1. Zinserträge und Zinsaufwendungen

Positive wie negative Entgelte aus der Kapitalüberlassung werden in den Zinserträgen, positive wie negative Entgelte aus der Kapitalauf-

nahme werden unter den Zinsaufwendungen dargestellt. Dementsprechend werden negative Zinszahlungen auf Aktivgeschäfte im Zinsertrag

(als Reduktion des Zinsertrages) erfasst, negative Zinszahlungen auf Passivgeschäfte im Zinsaufwand (als Reduktion des Zinsaufwandes).