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RAIFFEISEN-LANDESBANK
STEIERMARK 2017
A. Allgemeine Grundsätze
Der Jahresabschluss der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG wurde unter Anwendung des Grundsatzes der Unternehmensfortführung
und unter Bedachtnahme auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst ge-
treues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu vermitteln, aufgestellt.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit eingehalten und die Posten des Jahresabschlusses
unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts bilanziert. Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden
wurde, sofern die Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten oder für eine Gruppenbewertung (§ 209 Abs. 2 UGB) nicht
gegeben waren, der Grundsatz der Einzelbewertung beachtet und eine Fortführung des Unternehmens unterstellt. Dem Vorsichtsprinzip
wurde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Bankgeschäftes insofern Rechnung getragen, als nur die am Abschlussstichtag
realisierten Gewinne ausgewiesen und alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste bilanzmäßig erfasst wurden.
Die Erstellung eines Jahresabschlusses erfordert Ermessensbeurteilungen bei der Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmetho-
den sowie die Festlegung von Annahmen über zukünftige Entwicklungen durch das Management, die den Ansatz und den Wert von Ver-
mögenswerten und Schulden, die Angabe von sonstigen Verpflichtungen am Bilanzstichtag und den Ausweis von Erträgen während der
Berichtsperiode wesentlich beeinflussen können.
Sind für die Bilanzierung und Bewertung Schätzungen oder Beurteilungen erforderlich, basieren diese auf historischen Erfahrungen und
anderen Faktoren wie Planungen und – nach jeweils aktuellem Ermessen – wahrscheinlichen Erwartungen oder Prognosen zukünftiger
Ereignisse. Die den Schätzungen zugrunde liegenden Annahmen unterliegen einer regelmäßigen Prüfung.
B. Angaben zu den in der Bilanz und in der Gewinn-und-Verlust-
Rechnung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
1. Währungsumrechnung
Die Fremdwährungsbeträge werden gemäß § 58 Abs. 1 BWG zu den von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkursen
des Bilanzstichtages umgerechnet. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse veröffentlicht wurden, wurden die
Devisenmittelkurse von Referenzbanken herangezogen. Devisentermingeschäfte werden mit dem Terminkurs zum Bilanzstichtag bewertet.
2. Wertpapiere
Für die Bewertung von Wertpapieren werden Börsenkurse oder am Markt beobachtbare Quotierungen von Handelsteilnehmern heran-
gezogen. Eine Bildung von Durchschnittskursen bei volatilen Kursen rund um den Abschlussstichtag wird nicht vorgenommen.
Sind aufgrund eines inaktiven Marktes keine adäquaten Marktdaten vorhanden, erfolgt die Kursermittlung anhand interner Bewertungs-
modelle unter Zugrundelegung von Auf- und Abschlägen für Bonität, Handelbarkeit und Ausstattung.
Folgende Gründe führen zur Annahme eines inaktiven Marktes bei der Bewertung:
es sind keine beobachtbaren Kurse vorhanden
die Marktkurse sind nicht aktuell
die Handelsaktivitäten sind eingebrochen
wesentliche Ausweitung der bid/ask Spreads