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RAIFFEISEN-LANDESBANK
STEIERMARK 2017
GESCHÄFTSBERICHT 2017
10. Rückstellungen
Sozialkapitalrückstellungen (Rückstellungen für Pensionen, Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgelder) werden gemäß IAS 19 –
Employee Benefits – nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren („Projected Unit Credit Method“) ermittelt. Bis 31.12.2012 wurde die nach
IAS 19 (alt) zulässige Korridormethode angewandt, welche seit 1.1.2013 nach IAS 19R (neu) nicht mehr zulässig ist. Dies bedeutet, dass
sämtliche Ergebnisse aus der Neubewertung der Nettoschuld aus leistungsorientierten Versorgungsplänen im Sinne von IAS 19 (2011)
ebenso wie andere Auswirkungen aufgrund der Änderung von Bewertungsmethoden nach österreichischen Rechnungslegungsgrund-
sätzen grundsätzlich im Jahr der Änderung in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung zu erfassen sind. Entsprechend der AFRAC-Stellung-
nahme 27 Personalrückstellungen (UGB) werden die Auswirkungen der Bewertungsänderungen auf die Höhe der Pensions- und Abferti-
gungsrückstellung über einen Zeitraum von 5 Jahren verteilt. Im Geschäftsjahr 2017 wurden daher ein Betrag von 468 TEUR für Abferti-
gungsrückstellungen und ein Betrag von 642 TEUR für Pensionsrückstellungen aufwandswirksam eingestellt.
In TEUR
Rückstellung für
Abfertigungen
Rückstellung für
Pensionen
DBO zum 1.1.2017
22.002
21.535
Rückstellung zum 1.1.2017
21.534
20.893
Unterschiedsbetrag zum 1.1.2017
468
642
Unterschiedsbetrag zum 31.12.2017
0
0
Als biometrische Rechnungsgrundlagen wurden bei sämtlichen Sozialkapitalrückstellungen die „AVÖ 2008-P-Rechnungsgrundlagen für die
Pensionsversicherung – Pagler & Pagler“ in der Ausprägung für Angestellte herangezogen.
10.1. Rückstellung für Pensionsverpflichtungen
Für die versicherungsmathematische Berechnung der Pensionsverpflichtungen wurde ein Rechnungszinssatz von 1,30 % (Vorjahr: 1,30 %)
zugrunde gelegt. Die pensionswirksame Gehaltssteigerung wurde für aktive Dienstnehmer mit 3,30 % p.a. (Vorjahr: 3,30 % p.a.) angesetzt,
für Pensionisten kam eine erwartete Pensionserhöhung von 2,30 % p.a. (Vorjahr: 2,30 %) zur Anwendung.
Entsprechend den derzeit geltenden Bestimmungen wurde das Pensionsantrittsalter bei Frauen und Männern mit 62 Jahren (Vorjahr:
62 Jahre) unter Beachtung der Übergangsbestimmungen laut Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010 vom 30.12.2010) und des
„BVG Altersgrenzen“ (BGBl. Nr. 832/1992; Bundesverfassungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen
Sozialversicherten) angesetzt.
10.2. Rückstellung für Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgelder
Für die Berechnung der Abfertigungsverpflichtungen und Jubiläumsgelder (25 und 35 Dienstjahre) gelangten ein Rechnungszinssatz von
1,00 % (Vorjahr: 1,00 %) sowie eine durchschnittliche Gehaltssteigerung von 3,30 % p.a. (Vorjahr: 3,30 %) zur Anwendung. Darüber hinaus
wurden bei der Berechnung individuell ermittelte, jährliche dienstzeitabhängige Fluktuationsraten berücksichtigt.
Bei Frauen und Männern wurde ein Pensionsantrittsalter von 62 Jahren (Vorjahr: 62 Jahre) unter Beachtung der Übergangsbestimmungen
laut Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010 vom 30.12.2010) und des „BVG Altersgrenzen“ (BGBl. Nr. 832/1992; Bundesverfas-
sungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten) zugrunde gelegt.
10.3. Übrige Rückstellungen
In den übrigen Rückstellungen sind unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken
sowie der Höhe und dem Grunde nach ungewissen Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach bestmöglicher Schätzung
erforderlich sind. Bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr erfolgt grundsätzlich eine Abzinsung zum marktübli-
chen Zinssatz.