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RAIFFEISEN-LANDESBANK
STEIERMARK 2016
Ich bestimme von den Sachverhalten, über die ich mich mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht habe, diejenigen Sachverhalte, die am
bedeutsamsten für die Prüfung des Jahresabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachver-
halte sind. Ich beschreibe diese Sachverhalte in meinem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften
schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder ich bestimme in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in meinem
Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung
deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.
Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen
Bericht zum Lagebericht
Der Lagebericht ist auf Grund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss
in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts in Übereinstimmung mit den österreichischen unterneh-
mens- und bankrechtlichen Vorschriften.
Ich habe meine Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Lageberichts durchgeführt.
URTEIL
Nach meiner Beurteilung ist der Lagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden, enthält die nach § 243a
Abs. 2 UGB zutreffenden Angaben und steht in Einklang mit dem Jahresabschluss.
ERKLÄRUNG
Angesichts der bei der Prüfung des Jahresabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über die Gesell-
schaft und ihr Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im Lagebericht nicht festgestellt.
Sonstige Informationen
Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen beinhalten alle Informationen im
Geschäftsbericht, ausgenommen den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Bestätigungsvermerk. Der Geschäftsbericht wird mir
voraussichtlich nach dem Datum des Bestätigungsvermerks zur Verfügung gestellt. Mein Prüfungsurteil zum Jahresabschluss deckt diese
sonstigen Informationen nicht ab und ich werde keine Art der Zusicherung darauf geben.
In Verbindung mit meiner Prüfung des Jahresabschlusses ist es meine Verantwortung diese sonstigen Informationen zu lesen, sobald diese
vorhanden sind und abzuwägen, ob sie angesichts des bei der Prüfung gewonnenen Verständnisses wesentlich in Widerspruch zum Jahres-
abschluss stehen, oder sonst wesentlich falsch dargestellt erscheinen.
Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer
Der für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Herr Dr. Matthias Trost.
Wien, am 6. April 2017
Als vom Österreichischen Raiffeisenverband bestellter Revisor:
Dr. Matthias
TROST
– Wirtschaftsprüfer
Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Jahresabschlusses mit meinem Bestätigungsvermerk darf nur in der von mir bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich
ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Jahresabschluss samt Lagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs. 2 UGB zu beachten.