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RAIFFEISEN-LANDESBANK
STEIERMARK 2016
Weiters habe ich vorgenommene Schätzungen und Ermessenspielräume stichprobenartig dahingehend überprüft, ob diese insbesondere
bei Bewertungsverfahren sowie der Berücksichtigung des Kontrahentenausfallsrisikos vom Markt ableitbar bzw. konsistent zu Vorjahren
sind.
Bei der Prüfung von Sicherungsbeziehungen habe ich die Einhaltung der internen Richtlinien sowie die Berücksichtigung der formalen
Voraussetzungen und der Dokumentationserfordernisse beurteilt.
VERWEIS AUF WEITERGEHENDE INFORMATIONEN
Die Angaben der Gesellschaft zu Wertpapieren und zu Derivaten sind im Anhang insbesondere in den Kapiteln B.2., B.3. und C.2. bis C.7.
und C.23. erläutert.
Bewertung von aktiven latenten Steuern
SACHVERHALT UND RISIKO FÜR DEN ABSCHLUSS
Im Jahresabschluss der RLB Stmk AG werden zum 31. Dezember 2016 in der Bilanz aktive latente Steuern in Höhe von 10.446 TEUR aus-
gewiesen.
Mit Inkrafttreten des Rechnungslegungsänderungsgesetzes 2014 (RÄG 2014) und dessen verpflichtender Anwendung auf Jahresabschlüs-
se von Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen, wurde ein neuer Bilanzposten „Aktive latente Steuern“ eingeführt.
Neben der verpflichtenden Aktivierung der aktiven latenten Steuern wurde auch das Konzept zur Ermittlung der latenten Steuern im Rah-
men des RÄG 2014 geändert.
Für den Jahresabschluss der RLB Stmk AG zum 31. Dezember 2016 ist aufgrund des neuen Konzepts und der damit verbundenen Kom-
plexität der Ermittlung der latenten Steuern und der in diesem Zusammenhang notwendigen Ausübung wesentlicher Ermessensentschei-
dungen durch das Management ein erhöhtes Fehlerrisiko hinsichtlich der Höhe und der Vollständigkeit der latenten Steuern gegeben.
PRÜFERISCHES VORGEHEN
Ich habe in Stichproben erhoben, ob der für die Ermittlung der Steuerlatenzen notwendige Vergleich der steuerlichen und unternehmens-
rechtlichen Wertansätze vollständig und nachvollziehbar dokumentiert ist. Ich habe die ermittelten Differenzen einer stichprobenartigen
Analyse unterzogen, um zu erheben, ob die Einschätzung der gesetzlichen Vertreter in Bezug auf die Einordnung der Differenzen zutreffend
ist und somit eine Bilanzierung latenter Steuern sachgerecht erfolgt. Falls Differenzen zu keiner Aktivierung oder Passivierung führten, wurde
die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen überprüft. Ergänzend wurde die Berücksichtigung der Vorgaben der relevanten Stellung-
nahme des Österreichischen Rechnungslegungskomitees (AFRAC) im internen Fachkonzept der Bank zu latenten Steuern sowie bei der
Bilanzierung im Jahresabschluss beurteilt.
VERWEIS AUF WEITERGEHENDE INFORMATIONEN:
Die Angaben der Gesellschaft zu den latenten Steuern sind im Anhang im Kapitel B.11. und C.12. erläutert.
Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Jahresabschluss
Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den
österreichischen unternehmens- und bankrechtlichen Vorschriften ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der
Gesellschaft vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um
die Aufstellung eines Jahresabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen
Darstellungen ist.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortfüh-
rung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern ein-
schlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn,
die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder die Gesellschaft zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen oder haben
keine realistische Alternative dazu.
Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses der Gesellschaft.