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RAIFFEISEN-LANDESBANK

STEIERMARK 2014

B. Angaben zu den in der Bilanz und in der Gewinn-und-Verlust-

Rechnung angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

1. Währungsumrechnung

Die Fremdwährungsbeträge wurden grundsätzlich zu den von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkursen des

Bilanzstichtages umgerechnet. Für jene Fremdwährungspositionen, für die keine EZB-Referenzkurse veröffentlicht wurden, wurden die

Devisenmittelkurse von Referenzbanken herangezogen.

2. Wertpapiere

Für die Bewertung von Wertpapieren werden Börsenkurse oder am Markt beobachtbare Quotierungen von Handelsteilnehmern herange-

zogen. Sind keine adäquaten Marktdaten vorhanden, erfolgt die Kursermittlung anhand interner Bewertungsmodelle unter Zugrundelegung

von Auf- und Abschlägen für Bonität, Handelbarkeit und Ausstattung.

2.1. Wertpapiere des Anlagevermögens wurden nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet. Das Wahlrecht, bei voraussichtlich

nicht dauerhaften Wertminderungen auf den niedrigeren Wert abzuschreiben, wurde nicht ausgeübt. Entsprechend der allgemeinen Rege-

lung des § 204 Abs. 2 UGB werden daher Abschreibungen nur bei voraussichtlich dauernder Wertminderung durchgeführt. Über pari an-

geschaffte Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere des Anlagevermögens wurden gemäß § 56 Abs. 2 BWG zeitan-

teilig auf den Rückzahlungsbetrag abgeschrieben. Bei Wertpapieren, die unter pari angeschafft wurden, erfolgt keine zeitanteilige Zuschrei-

bung. Wertpapiere, die dem Deckungsstock für Mündelgelder dienen, sind Anlagevermögen und wurden gemäß § 2 Abs. 3 der Mündelsi-

cherheitsverordnung zum strengen Niederstwertprinzip bewertet. Vom Wertbeibehaltungswahlrecht gemäß § 208 Abs. 2 UGB wurde im

Jahresabschluss zum 31.12.2014 nicht Gebrauch gemacht. Dementsprechend war gemäß § 208 Abs. 1 UGB bei den Wertpapieren des

Anlagevermögens eine Zuschreibung in Höhe von 51 TEUR (Vorjahr: 540 TEUR) vorzunehmen.

2.2. Wertpapiere, die nicht dem Anlagevermögen zugeordnet wurden, wurden zum strengen Niederstwertprinzip bewertet. Vom Wertbeibe-

haltungswahlrecht gemäß § 208 Abs. 2 UGB wurde nicht Gebrauch gemacht. Bei den Wertpapieren des Umlaufvermögens war daher

gemäß § 208 Abs. 1 UGB eine Zuschreibung in Höhe von 1.179 TEUR (Vorjahr: 1.574 TEUR) vorzunehmen.

2.3. Wertpapiere des Handelsbestands und bestimmte, dem Bankbuch zugeordnete, Sonderportfolios wurden „mark-to-market“ bewertet.

3. Derivative Finanzinstrumente

Derivative Finanzinstrumente werden mit dem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet. Der beizulegende Zeitwert ist jener Betrag, zu

dem Finanzinstrumente am Bilanzstichtag zu fairen Bedingungen verkauft oder gekauft werden können. Sofern Börsenkurse vorhanden

waren, wurden diese zur Bewertung herangezogen. Für Finanzinstrumente ohne Börsenkurs wurden interne Bewertungsmodelle – insbe-

sondere die Barwertmethode und Optionspreismodelle – mit aktuellen Marktparametern herangezogen. Bei den Derivaten des Bankbuchs

unterbleibt aufgrund der Bildung von Bewertungseinheiten eine Buchung der Marktwerte. Auf Basis entsprechend dokumentierter Widmun-

gen zu Beginn der Sicherungsbeziehungen werden geeignete und (annähernd) gleiche derivative Finanzinstrumente zu Gruppen zusam-

mengefasst. Dabei wird auf die qualitative Eignung des abgesicherten Grundgeschäfts, das Vorliegen eines Absicherungsbedarfs, das

Bestehen einer Absicherungsstrategie sowie die qualitative Eignung des Derivats als Sicherungsinstrument Bedacht genommen. Die deri-

vativen Finanzinstrumente des Handelsbuchs werden mit ihren Marktwerten bilanziert.

Bei der Modellbewertung von Derivaten muss auch das Kontrahentenrisiko anhand finanzwirtschaftlicher Methoden berücksichtigt werden,

sofern es für die Bewertung wesentlich ist. Dieses wird als Credit Value Adjustment (bei Überwiegen des Ausfallsrisikos der Gegenpartei)

oder Debt Value Adjustment (bei Überwiegen des eigenen Ausfallsrisikos) bezeichnet. Da das eigene Kreditrisiko bei der Ermittlung des

Credit- und Debt Value Adjustment mit besonderer Vorsicht zu berücksichtigen ist, wurde bei den Derivaten des Bankbuchs ein Debt Value

Adjustment generell nicht berücksichtigt.

4. Risikovorsorge

Für erkennbare Risiken bei Kreditnehmern wurden Einzelwertberichtigungen bzw. Rückstellungen gebildet.

5. Sonderbewertung gem. § 57 Abs. 1 und 2 BWG

Im vorliegenden Jahresabschluss wurde vom Bewertungswahlrecht gemäß § 57 Abs. 1 und 2 BWG Gebrauch gemacht und ein Betrag i.H.v.

7.702 TEUR dotiert (Vorjahr: Auflösung i.H.v. 12.280 TEUR). Die Bewertungsreserve gemäß § 57 Abs. 1 und 2 BWG beträgt zum Bilanzstich-

tag somit 7.702 TEUR.