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RAIFFEISEN-LANDESBANK
STEIERMARK 2015
GESCHÄFTSBERICHT 2015
Der vorliegende Jahresabschluss 2015 der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG wurde nach den Vorschriften des Bankwesengesetzes
(BWG), der EU-Verordnung Nr. 575/2013 (CRR - Capital Requirements Regulation) und – soweit anwendbar – nach den Vorschriften des
Unternehmensgesetzbuches (UGB) in der jeweils zum Bilanzstichtag geltenden bzw. anzuwendenden Fassung aufgestellt.
Die Gliederung der Bilanz sowie der Gewinn-und-Verlust-Rechnung erfolgte gemäß den Gliederungsvorschriften der Anlage 2 zu § 43 BWG.
Im Anhang wurden das aktuelle Zahlenmaterial und die Vorjahreswerte gerundet in Tausend EURO (TEUR) ausgewiesen. In der Summen-
bildung sind daher Rundungsdifferenzen nicht auszuschließen.
Die Offenlegung gemäß Teil 8 Art. 431-455 der CRR erfolgt auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der RLB-Stmk Verbund eGen in
ihrer Funktion als EWR-Mutterfinanzholding und ist auf der Homepage der RLB Steiermark einsehbar.
Sämtliche Angaben in Zusammenhang mit dem Bankwesengesetz beziehen sich – soweit nicht gesondert gekennzeichnet – auf das
Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993, in der geltenden Fassung.
Durch das Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014), das mit 20. Juli 2015 in Kraft getreten ist, erfolgte eine umfassende
Novellierung der Vorschriften über die Rechnungslegung. Gemäß § 906 Abs. 28 UGB sind diese Vorschriften erstmalig auf Unterlagen der
Rechnungslegung für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.
A. Allgemeine Grundsätze
Der Jahresabschluss der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG wurde unter Bedachtnahme auf die Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
führung sowie unter Beachtung der Generalnorm, ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens
zu vermitteln, aufgestellt.
Bei der Erstellung des Jahresabschlusses wurde der Grundsatz der Vollständigkeit eingehalten.
Bei der Bewertung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden wurde, sofern die Voraussetzungen für die Bildung von Bewer-
tungseinheiten oder für eine Gruppenbewertung (§ 209 Abs. 2 UGB) nicht gegeben waren, der Grundsatz der Einzelbewertung beachtet
und eine Fortführung des Unternehmens unterstellt.
Dem Vorsichtsprinzip wurde dadurch Rechnung getragen, dass nur die am Abschlussstichtag realisierten Gewinne ausgewiesen wurden.
Alle erkennbaren Risiken und drohenden Verluste wurden berücksichtigt.
Die Erstellung eines Jahresabschlusses erfordert Ermessensbeurteilungen bei der Anwendung von Bilanzierungs- und Bewertungsmetho-
den sowie die Festlegung von Annahmen über zukünftige Entwicklungen durch das Management, die den Ansatz und den Wert von Ver-
mögenswerten und Schulden, die Angabe von sonstigen Verpflichtungen am Bilanzstichtag und den Ausweis von Erträgen während der
Berichtsperiode wesentlich beeinflussen können.
Sind für die Bilanzierung und Bewertung Schätzungen oder Beurteilungen erforderlich, basieren diese auf historischen Erfahrungen und
anderen Faktoren wie Planungen und – nach jeweils aktuellem Ermessen – wahrscheinlichen Erwartungen oder Prognosen zukünftiger
Ereignisse. Die den Schätzungen zugrunde liegenden Annahmen unterliegen einer regelmäßigen Prüfung. Änderungen von Schätzungen
ANHANG FÜR DAS
GESCHÄFTSJAHR 2015