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RAIFFEISEN-LANDESBANK

STEIERMARK 2017

GESCHÄFTSBERICHT 2017

Aufgrund der EU-Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU zum Bankenabwicklungsfonds und zum Spareinlagen-Sicherungssystem, in

Österreich umgesetzt durch das BaSAG (Banken-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz) sowie durch das ESAEG (Einlagensicherungs- und

Anlegerentschädigungsgesetz), sind Kreditinstitute ab 2015 verpflichtet, Beiträge aus diesem Titel an Sicherungseinrichtungen zu entrich-

ten.

Das ESAEG schreibt vor, dass jede Sicherungseinrichtung einen Einlagensicherungsfonds einzurichten hat, welcher mittels jährlicher Bei-

tragsvorschreibung an die Mitgliedsinstitute bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von zumindest 0,8 % der Summe der gedeckten

Einlagen der Mitgliedsinstitute auszustatten ist. Die Rolle der Sicherungseinrichtung der Raiffeisen Bankengruppe Österreich nimmt im

Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2018 die Österreichische Raiffeisen Einlagensicherung (ÖRE) wahr. Aus der in §§ 8 und 45

ESAEG enthaltenen Pflichtmitgliedschaft entstehen Verpflichtungen für die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG.

Zur Finanzierung der gesetzlichen Einlagensicherung durch Aufbau eines ex-ante Fonds i. S. d. § 13 ESAEG sind gemäß § 21 ESAEG

jährlich Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich gemäß § 23 ESAEG nach der Höhe der gedeckten Einlagen und der Ausprä-

gung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist. Für das Geschäftsjahr 2017 wurde ein Beitrag von 613 TEUR (Vorjahr: 517 TEUR) in bar

geleistet. Zahlungsverpflichtungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Z. 13 ESAEG wurden nicht verwendet.

Darüber hinaus kann die Sicherungseinrichtung pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 % der Summe der gedeckten

Einlagen der Mitgliedsinstitute einheben. Diese Schwelle kann im Einzelfall durch die Genehmigung der FMA auch überschritten werden.

Die Höhe des Sonderbeitrags bestimmt sich gemäß § 22 ESAEG als Verhältnis des zuletzt fälligen Jahresbeitrags der Raiffeisen-Landesbank

Steiermark AG zur Gesamtsumme der zuletzt fälligen Jahresbeiträge aller Mitglieder der Sicherungseinrichtung. Im Geschäftsjahr 2017 wur-

den keine Sonderbeiträge eingehoben.

Im Falle einer Auszahlung von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen i. S. d. § 49 ESAEG (Anlegerentschädigung)

beträgt die Beitragsleistung des Einzelinstituts pro Geschäftsjahr maximal 1,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a CRR

zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR und somit für die Raiffei-

sen-Landesbank Steiermark AG 208.233 TEUR (Vorjahr: 186.741 TEUR). Im Geschäftsjahr 2017 wurden keine Anlegerentschädigungen

erbracht.

Durch das BaSAG wurde die EU-Richtlinie 2014 /59/EU über die Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kredit-

instituten und Wertpapierfirmen in Österreich umgesetzt.

Zur Finanzierung des gesetzlichen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch Aufbau eines ex-ante Fonds i. S. d. § 123 BaSAG sind

gemäß § 125 BaSAG regelmäßige Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich gemäß § 126 BaSAG nach dem Verhältnis der

Höhe der Verbindlichkeiten abzüglich der gesicherten Einlagen des Instituts zu den aggregierten Verbindlichkeiten abzüglich gesicherter

Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil des Instituts anzupassen. Im Jahr

2016 hat die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG einen Beitrag von 1.501 TEUR (Vorjahr: 2.562 TEUR) geleistet. Unwiderrufliche Zah-

lungsverpflichtungen wurden nicht verwendet.

Darüber hinaus kann die Abwicklungsbehörde im Bedarfsfall gemäß § 127 BaSAG außerordentliche nachträgliche Beiträge einheben. Die

Berechnung der Höhe dieser Beiträge folgt den Regeln der ordentlichen Beiträge i. S. d. § 126 BaSAG und darf den dreifachen Jahresbe-

trag der ordentlichen Beiträge nicht überschreiten.

Im Jahr 2014 wurden aufgrund der Vereinbarung über die Errichtung von institutsbezogenen Sicherungssystemen erstmalig Beitragszah-

lungen an das Landes- und Bundes-IPS (siehe dazu auch Punkt 21. des Anhangs) entrichtet. In Höhe dieser Zahlungen wurde eine beson-

dere IPS-Rücklage aus dem versteuerten Gewinn gebildet, welche im Geschäftsjahr 2017 um einen Betrag von 2.780 TEUR erhöht wurde.

Diese Rücklage wird innerhalb der Gewinnrücklagen ausgewiesen und weist zum Bilanzstichtag einen Stand von 14.825 TEUR (Vorjahr:

12.045 TEUR) auf.