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RAIFFEISEN-LANDESBANK
STEIERMARK 2015
GESCHÄFTSBERICHT 2015
18. Art und Betrag wesentlicher Eventualverbindlichkeiten gem. § 51 Abs. 13 BWG
Eventualverbindlichkeiten in TEUR
2015
2014
Haftsummenzuschlag als Mitglied bei Genossenschaften
743
743
Bürgschaften und Garantien gegenüber Nichtbanken
217.608
227.257
Kundengarantiegemeinschaft
Die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ist Vereinsmitglied der Kundengarantiegemeinschaft der Raiffeisen-Geldorganisation Steiermark.
Die Vereinsmitglieder übernehmen eine vertragliche Haftungsverpflichtung dahingehend, dass sie solidarisch gemäß der Satzung die zeit-
gerechte Erfüllung aller Kundeneinlagen und Eigenemissionen eines insolventen Vereinsmitglieds garantieren. Die individuelle Tragfähigkeit
eines Vereinsmitglieds bestimmt sich nach den frei verwendbaren Reserven unter Berücksichtigung der einschlägigen Bestimmungen des
BWG.
Der Haftungsverpflichtung wurde durch Einstellen eines Merkpostens von einem Euro unter der Bilanz entsprochen, da es nicht möglich ist,
die potentielle Haftung der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG aus dem Haftungsverbund betraglich festzulegen. Im gleichen Umfang
sind mit diesem Haftungsverbund alle Kundeneinlagen und Eigenemissionen der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG geschützt. Dieser
Schutz geht über die gesetzliche Haftung gemäß § 93 BWG hinaus.
Die Kundengarantiegemeinschaft der Raiffeisen-Geldorganisation Steiermark ist ihrerseits Mitglied der Raiffeisen-Kundengarantie-
gemeinschaft Österreich, deren Mitglieder die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, die Raiffeisen Bank International AG und andere Raiff-
eisen-Landeskundengarantiegemeinschaften sind. Der Vereinszweck entspricht dem der Kundengarantiegemeinschaft der Raiffeisen-
Geldorganisation Steiermark, bezogen auf die Raiffeisen Zentralbank Österreich AG, die Raiffeisen Bank International AG und die Mitglieder
der beigetretenen Raiffeisen-Landeskundengarantiegemeinschaften.
Institutionelles Sicherungssystem
Im Zuge der regulatorischen Änderungen durch Basel III ergab sich für dezentrale Bankengruppen das Erfordernis institutsbezogene Siche-
rungssysteme (IPS – Institutional Protection Schemes) zu schaffen. Ein IPS ist eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinba-
rung, die die teilnehmenden Institute dezentraler Bankengruppen absichert. Damit wird das solidarische Zusammenstehen geregelt. Ge-
mäß Art. 49 CRR müssen Kreditinstitute bei der Ermittlung ihrer Eigenmittel grundsätzlich deren Positionen in Eigenmittelinstrumenten
anderer Kreditinstitute in Abzug bringen, sofern nicht eine Befreiung aufgrund von Art. 49 Abs. 3 CRR durch gebildete IPS besteht. Die
Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG ist Mitglied im Landes-IPS, dem auch alle Raiffeisenbanken in der Steiermark angehören, sowie im
Bundes-IPS, dem neben der Raiffeisen Zentralbank Österreich (RZB) auch die österreichischen Raiffeisenlandesbanken, die Raiffeisen
Wohnbaubank sowie die Raiffeisen Bausparkasse angehören. Gemäß Art. 113 Abs. 7 CRR dürfen Kreditinstitute mit Genehmigung der
zuständigen Behörden, Risikopositionen – mit Ausnahme von Risikopositionen, die Posten des harten Kernkapitals, zusätzlichen Kernkapi-
tals oder Ergänzungskapitals gemäß CRR bilden – gegenüber Gegenparteien, mit denen sie ein IPS abgeschlossen haben, mit einem
Risikogewicht von 0 % bewerten.
Die Finanzmarktaufsicht hat beiden IPS, an denen die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG teilnimmt, die Zustimmung erteilt.
19. Art und Betrag wesentlicher Kreditrisiken gem. § 51 Abs. 14 BWG
In TEUR
2015
2014
Nicht ausgenützte Kreditrahmen bis 1 Jahr
618.561
554.149
Nicht ausgenützte Kreditrahmen über 1 Jahr
280.720
210.799