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RAIFFEISEN-LANDESBANK

STEIERMARK 2015

GESCHÄFTSBERICHT 2015

D. Erläuterungen zur Gewinn-und-Verlust-Rechnung

1. Sonstige betriebliche Erträge und Aufwendungen gem. § 64 Abs. 1 Z. 12 BWG

Wesentliche sonstige betriebliche Erträge (G+V Pos. 7) in TEUR

2015

2014

Erträge aus bankfremden Geschäften

33.974

28.247

Die Erträge aus bankfremden Geschäften betreffen im Wesentlichen Erträge aus der Personalkosten- und Betriebskostenverrechnung, die

dazugehörigen Aufwendungen werden in den entsprechenden Aufwandspositionen ausgewiesen.

Wesentliche sonstige betriebliche Aufwendungen (G+V Pos. 10) in TEUR

2015

2014

Laufende Beiträge an Sicherungseinrichtungen

2.873

0

Die laufenden Beiträge an Sicherungseinrichtungen betreffen den EU-Bankenabwicklungsfonds und die EU-Einlagensicherung.

Aufgrund der EU-Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU zum Bankenabwicklungsfonds und zum Spareinlagen-Sicherungssystem, in

Österreich umgesetzt durch das BaSAG (Banken-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz) sowie durch das ESAEG (Einlagensicherungs- und

Anlegerentschädigungsgesetz), sind Kreditinstitute ab 2015 verpflichtet, Beiträge aus diesem Titel an staatliche Sicherungseinrichtungen zu

entrichten.

Das ESAEG schreibt vor, dass jede Sicherungseinrichtung einen Einlagensicherungsfonds einzurichten hat, welcher mittels jährlicher Bei-

tragsvorschreibung an die Mitgliedsinstitute bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von zumindest 0,8 % der Summe der gedeckten

Einlagen der Mitgliedsinstitute auszustatten ist. Die Rolle der Sicherungseinrichtung der Raiffeisen Bankengruppe Österreich nimmt im

Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2018 die Österreichische Raiffeisen Einlagensicherung (ÖRE) wahr. Aus der in §§ 8 und 45

ESAEG enthaltenen Pflichtmitgliedschaft entstehen Verpflichtungen für die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG.

Zur Finanzierung der gesetzlichen Einlagensicherung durch Aufbau eines ex-ante Fonds i.S.d. § 13 ESAEG sind gemäß § 21 ESAEG jähr-

lich Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich gemäß § 23 ESAEG nach der Höhe der gedeckten Einlagen und der Ausprägung

der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist. Im Jahr 2015 wurde ein Beitrag von 210 TEUR bar geleistet. Zahlungsverpflichtungen i.S.d.

§ 7 Abs. 1 Z. 13 ESAEG wurden nicht verwendet.

Darüber hinaus kann die Sicherungseinrichtung pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 % der Summe der gedeck-

ten Einlagen der Mitgliedsinstitute einheben. Diese Schwelle kann im Einzelfall durch die Genehmigung der FMA auch überschritten werden.

Die Höhe des Sonderbeitrags bestimmt sich gemäß § 22 ESAEG als Verhältnis des zuletzt fälligen Jahresbeitrags der Raiffeisen-

Landesbank Steiermark AG zur Gesamtsumme der zuletzt fälligen Jahresbeiträge aller Mitglieder der Sicherungseinrichtung. Im Geschäfts-

jahr 2015 wurden keine Sonderbeiträge eingehoben.

Im Falle einer Auszahlung von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen i.S.d. § 49 ESAEG (Anlegerentschädigung)

beträgt die Beitragsleistung des Einzelinstituts pro Geschäftsjahr maximal 1,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a CRR

zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR und somit für die Raiffei-

sen-Landesbank Steiermark AG 156.363 TEUR (Vorjahr: 168.971 TEUR). Im Geschäftsjahr 2015 wurden keine Anlegerentschädigungen

erbracht.

Durch das BaSAG wurde die EU-Richtlinie 2014 /59/EU über die Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kredit-

instituten und Wertpapierfirmen in Österreich umgesetzt.