Nachhaltigkeitsbericht 2019

VII.2. Bestechung und Korruption Für das Geschäftsjahr 2019 sind im Zusammenhang mit Korruption und Bestechung weder Strafen noch gerichtliche Erhebungen be- kannt. Wir dulden keinerlei Formen von Bestechung und Korruption. Und wir lehnen jegliche Art von ungebührlichen Vorteilen ab. Solche werden von uns auch nicht geleistet. Um auch weiterhin diesem An- spruch gerecht zu werden, verfolgen wir das Ziel, unsere Prozesse und Maßnahmen permanent weiterzuentwickeln. Alle Abteilungen sind in Prüfungen bzw. Meldungen einbezogen und alle Mitarbeiter des Unternehmens unterliegen der Antikorruptions- richtlinie. In einem Intervall von zwei Jahren werden alle Vertriebsmit- arbeiter regelmäßig zum Thema Antikorruption geschult. Besonders exponiert ist aufgabenbedingt der Firmenkunden-Vertrieb. Facilitation Payments werden weder von Mitarbeitern noch von an- deren für den Konzern tätigten Personen geleistet. Unter Facilitation Payment verstehen wir Hingabe kleinerer Geldbeträge an öffentliche Amtsträger, um Leistungen zu erhalten oder zu beschleunigen. Aus- nahmen zu diesem Kodex sind nur gestattet, wenn es um höher- wertige Güter wie zum Beispiel Leben geht. Wenn dies nur mittels einer entsprechenden Zahlung abgewendet werden kann, darf hier eine Ausnahme erfolgen. Bei der Auswahl unserer Geschäftsvermittler, Berater, Mittelsperso- nen und Drittpersonen, die bei der Geschäftsabwicklung mitarbei- ten und im Auftrag des RLB Steiermark-Konzerns handeln, legen wir besonderen Wert darauf, direkte und indirekte Bestechung durch Drittpersonen zu verhindern. Vergabe und Annahme von Geschenken und Einladungen können dazu ungebührlich auf eine Geschäftsbeziehung Einfluss nehmen. Geldgeschenke sind grundsätzlich abzulehnen, andere Geschenke und Einladungen unterliegen strengen Regeln. Unter Einbeziehung der Compliance und Transparent-Haltung dürfen unter folgenden Bedingungen Zuwendungen an politische Parteien/Exponenten bewilligt werden: 1. Den Zuwendungen stehen keine gesetzlichen Vorschriften entgegen. 2. Die Zuwendungen bewegen sich im landesüblichen Maß. Die Zuwendungen sind nicht geeignet, eine ungebührliche Einfluss- nahme zu bewirken. Spesen, Spenden, gemeinnützige Zuwendungen und Sponsoring dürfen nicht zur Umgehung von Richtlinien getätigt werden. Die Annahme und Vergabe von Geschenken sind im Detail in der Anti- korruptionsrichtlinie geregelt. Bestechungsgelder und Schmiergeld- zahlungen sind strikt untersagt und werden vom Konzern in keiner Weise toleriert. In den letzten Jahren hat die RLB Steiermark keine wesentlichen finanziellen staatlichen Unterstützungen erhalten und keine poli- tischen Spenden getätigt. Dies ist auch im Code of Conduct des Unternehmens festgehalten. Daher gibt es keinen Anlass bzw. auch keine Möglichkeit nähere Informationen zu staatlichen Unterstützun- gen und politischen Spenden zu veröffentlichen. VII.3. Marktmissbrauch Insiderhandel umfasst die unlautere Verwendung nicht veröffentlich- ter preisrelevanter Informationen, um sich selbst oder Dritten einen Vorteil im Handel mit Wertpapieren zu verschaffen. Insiderhandel hat unmittelbare strafrechtliche und disziplinarrechtliche Konse- quenzen. Der Missbrauch der Stellung als professioneller Marktteilnehmer beeinträchtigt das Vertrauen in einen funktionierenden Kapitalmarkt und zieht schwerwiegende Konsequenzen, sowohl für den RLB Steiermark-Konzern als auch für die involvierten Mitarbeiter nach sich. Das Gebot der Integrität gilt auch im Kampf um Marktanteile. Wir treffen keine unzulässigen Absprachen und halten uns an die Regeln des fairen Wettbewerbs und an die international üblichen Marktverhaltensregeln (MiFID II). Der RLB Steiermark-Konzern verpflichtet sich dazu, im Rahmen seiner Offenlegungspflichten gegenüber den Aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit in seinen Kommunikationsmitteln rechtzei- tig vollständige, faire, präzise und verständliche Daten zu liefern. Unsere finanzielle Offenlegung entspricht den jeweils aktuellen Branchennormen. VII.4. Menschenrechte Unser Unternehmen finanziert weder indirekt noch direkt Geschäfte, Projekte oder Parteien, wenn dabei Zwangsarbeit (einschließlich Schuldknechtschaft) oder Kinderarbeit eingesetzt wird, oder gegen › › die Europäische Menschenrechtskonvention, › › die arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen des jeweiligen Landes, › › die anwendbaren Regelungen internationaler Organisationen und insbesondere der entsprechenden UNO-Konventionen oder › › die Rechte der lokalen Bevölkerung oder der Urvölker verstoßen wird. Um ein klares Zeichen zu setzen, ist die RLB Steiermark Mitglied des United Global Compact. In den Prinzipien des UN Global Compact, zu welchen sich die RLB Steiermark bekennt, sind die 066 RAIFFEISEN-LANDESBANK STEIERMARK 2019

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