Geschäftsbericht 2018

094 RAIFFEISEN-LANDESBANK STEIERMARK 2018 Aufgrund der EU-Richtlinien 2014/49/EU und 2014/59/EU zum Bankenabwicklungsfonds und zum Spareinlagen-Sicherungssystem, in Öster- reich umgesetzt durch das BaSAG (Banken-Sanierungs- und Abwicklungsgesetz) sowie durch das ESAEG (Einlagensicherungs- und Anle- gerentschädigungsgesetz), sind Kreditinstitute seit 2015 verpflichtet, Beiträge aus diesem Titel an Sicherungseinrichtungen zu entrichten. Das ESAEG schreibt vor, dass jede Sicherungseinrichtung einen Einlagensicherungsfonds einzurichten hat, welcher mittels jährlicher Bei- tragsvorschreibung an die Mitgliedsinstitute bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Höhe von zumindest 0,8 % der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute auszustatten ist. Die Rolle der Sicherungseinrichtung der Raiffeisen Bankengruppe Österreich wurde im Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2018 durch die Österreichische Raiffeisen Einlagensicherung (ÖRE) wahrgenommen. Mit Stich- tag 1. Jänner 2019 wurde die Aufgabe der sektoralen Sicherungseinrichtungen an die Einlagensicherung AUSTRIA Ges.m.b.H. übertragen. Aus der in §§ 8 und 45 ESAEG enthaltenen Pflichtmitgliedschaft entstehen Verpflichtungen für die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG. Zur Finanzierung der gesetzlichen Einlagensicherung durch Aufbau eines ex-ante Fonds i. S. d. § 13 ESAEG sind gemäß § 21 ESAEG jährlich Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich gemäß § 23 ESAEG nach der Höhe der gedeckten Einlagen und der Ausprä- gung der Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist. Für das Geschäftsjahr 2018 wurde seitens der RLB Steiermark ein Beitrag von 585 TEUR (Vorjahr: 613 TEUR) in bar geleistet. Zahlungsverpflichtungen i. S. d. § 7 Abs. 1 Z. 13 ESAEG wurden nicht verwendet. Darüber hinaus kann die Sicherungseinrichtung pro Kalenderjahr Sonderbeiträge in der Höhe von maximal 0,5 % der Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute einheben. Diese Schwelle kann im Einzelfall durch die Genehmigung der FMA auch überschritten werden. Die Höhe des Sonderbeitrags bestimmt sich gemäß § 22 ESAEG als Verhältnis des zuletzt fälligen Jahresbeitrags der Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG zur Gesamtsumme der zuletzt fälligen Jahresbeiträge aller Mitglieder der Sicherungseinrichtung. Im Geschäftsjahr 2018 wur- den keine Sonderbeiträge eingehoben. Im Falle einer Auszahlung von Entschädigungen für gesicherte Wertpapierdienstleistungen i. S. d. § 49 ESAEG (Anlegerentschädigung) beträgt die Beitragsleistung des Einzelinstituts pro Geschäftsjahr maximal 1,5 % der Bemessungsgrundlage gemäß Art. 92 Abs. 3 lit. a CRR zuzüglich des 12,5-fachen des Eigenmittelerfordernisses für das Positionsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 CRR und somit für die Raiffeisen-Landes- bank Steiermark AG 248.367 TEUR (Vorjahr: 208.233 TEUR). Im Geschäftsjahr 2018 wurden keine Anlegerentschädigungen erbracht. Durch das BaSAG wurde die EU-Richtlinie 2014 /59/EU über die Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kredit- instituten und Wertpapierfirmen in Österreich umgesetzt. Zur Finanzierung des gesetzlichen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus sind durch Aufbau eines ex-ante Fonds i. S. d. § 123 BaSAG gemäß § 125 BaSAG regelmäßige Beiträge zu leisten. Die Höhe der Beiträge richtet sich gemäß § 126 BaSAG nach dem Verhältnis der Höhe der Verbindlichkeiten abzüglich der gesicherten Einlagen des Instituts zu den aggregierten Verbindlichkeiten abzüglich gesicherter Einlagen aller in Österreich zugelassenen Institute. Diese Beiträge sind entsprechend dem Risikoprofil des Instituts anzupassen. Im Ge- schäftsjahr 2018 hat die RLB Steiermark einen Beitrag von 3.004 TEUR (Vorjahr: 1.501 TEUR) geleistet. Unwiderrufliche Zahlungsverpflich- tungen wurden nicht verwendet. Darüber hinaus kann die Abwicklungsbehörde im Bedarfsfall gemäß § 127 BaSAG außerordentliche nachträgliche Beiträge einheben. Die Berechnung der Höhe dieser Beiträge folgt den Regeln der ordentlichen Beiträge i. S. d. § 126 BaSAG und darf den dreifachen Jahresbe- trag der ordentlichen Beiträge nicht überschreiten. 5. Aufwendungen und Erträge zu Rückstellungen für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder In der GuV-Position 8 a „Personalaufwand“ werden in der sublit. aa „Löhne und Gehälter“ Aufwendungen aus der Dotierung von Rückstel- lungen für Jubiläumsgelder i. H. v. –295 TEUR (Vorjahr: Erträge i. H. v. 42 TEUR) ausgewiesen. Weiters wurden Verpflichtungen mit einem Betrag von 76 TEUR erfolgsneutral übertragen, womit sich in Summe die Änderung der Rückstellung für Jubiläumsgelder im Geschäftsjahr 2018 ergibt. Weitere Erträge oder Aufwendungen für vergleichbare, langfristig fällige Verpflichtungen sind nicht enthalten. Die Änderungen der Rückstellungen für Pensionen werden in der GuV-Position 8 a „Personalaufwand“ in der sublit. ee „Dotierung der Pen- sionsrückstellung“ mit –2.197 TEUR (Vorjahr: +713 TEUR) ausgewiesen, die Änderungen der Rückstellungen für Abfertigungen sind in der sublit. ff „Aufwendungen für Abfertigungen und Leistungen an betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen“ mit –414 TEUR (Vorjahr: –257 TEUR) enthalten.

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