Geschäftsbericht 2018

071 RAIFFEISEN-LANDESBANK STEIERMARK 2018 GESCHÄFTSBERICHT 2018 6. Unterschiedsbetrag gem. § 56 Abs. 4 und 5 BWG der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere des Umlaufvermögens – Bankbuch bzw. Handelsbuch In TEUR 2018 2017 Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert der zu Anschaffungskosten bilanzierten Wertpapiere 33.859 49.169 Unterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und dem höheren Marktwert der zu Marktwerten bilanzierten Wertpapiere 33 234 7. Unterschiedsbetrag zwischen Kurswert und Buchwert bei Wertpapieren des inaktiven Marktes Im Zuge des Überprüfungsprozesses, ob Indizien für einen inaktiven Markt vorliegen, werden sämtliche Wertpapiere einzeln betrachtet. Nachfolgend wird der Unterschiedsbetrag jener Titel dargestellt, bei denen der Kurswert über dem Buchwert der Wertpapiere liegt: In TEUR 2018 2017 Anlagevermögen 15.936 16.556 Umlaufvermögen 16.834 3.129 Der Unterschiedsbetrag jener Wertpapiere, bei denen der Kurswert unter dem Buchwert liegt, stellt sich wie folgt dar: In TEUR 2018 2017 Anlagevermögen 617 41 Umlaufvermögen 0 0 8. Beteiligungen Aus wirtschaftlicher Sicht stellen die Anteilsrechte an unserem Zentralinstitut, der Raiffeisen Bank International AG, und der Landes- Hypothekenbank Steiermark AG, die wesentlichsten Beteiligungen dar. In der am 7. Juni 2018 stattgefundenen Sitzung der Steiermärkischen Landesregierung wurde beschlossen, dass das Land Steiermark vorbehaltlich der Erfüllung der im Vertrag festgehaltenen aufschiebenden Bedingungen ihre restlichen Anteile an der Landes-Hypo- thekenbank Steiermark AG (25 % + 2 Aktien) an die Raiffeisen-Landesbank Steiermark AG verkauft und diese die Anteile vom Land Steier- mark erwirbt. Die Genehmigung des Verkaufs der Anteile durch den Steiermärkischen Landtag erfolgte in der Sitzung am 3. Juli 2018. Die Bundeswettbewerbsbehörde hat mit Schreiben vom 14. August 2018 mitgeteilt, dass weder die Bundeswettbewerbsbehörde noch der Bundeskartellanwalt einen Antrag auf Prüfung des Zusammenschlusses gestellt haben und das Durchführungsverbot (§ 17 Abs. 1 KartG) mit diesem Tag somit weggefallen ist. Der tatsächliche Verkauf/Erwerb stand mit Jahresende 2018 noch unter der aufschiebenden Bedingung der rechtskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission, wonach der Verkauf durch das Land Steiermark keinen Anlass für die Einleitung eines Beihilfenprüfver- fahrens gibt bzw. keine Beihilfe gemäß Artikel 107 ff AEUV darstellt. Im Jänner 2019 hat die EU-Kommission bekanntgegeben, dass keine Bedenken bezüglich einer staatlichen Beihilfe vorliegen und der Verkauf/Erwerb zu marktüblichen Konditionen erfolgte. Das Closing erfolgte im ersten Quartal 2019.

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