Geschäftsbericht 2018

068 RAIFFEISEN-LANDESBANK STEIERMARK 2018 Bei Frauen und Männern wurde ein Pensionsantrittsalter von 62 Jahren (Vorjahr: 62 Jahre) unter Beachtung der Übergangsbestimmungen laut Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I Nr. 111/2010 vom 30.12.2010) und des „BVG Altersgrenzen“ (BGBl. Nr. 832/1992; Bundesverfas- sungsgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten) zugrunde gelegt. 10.3. Übrige Rückstellungen In den übrigen Rückstellungen sind unter Beachtung des Vorsichtsprinzips alle zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung erkennbaren Risiken sowie der Höhe und dem Grunde nach ungewissen Verbindlichkeiten mit den Beträgen berücksichtigt, die nach bestmöglicher Schätzung erforderlich sind. Bei Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr erfolgt grundsätzlich eine Abzinsung zum marktübli- chen Zinssatz. 11. Latente Steuern Unterschiede zwischen den unternehmensrechtlichen und den steuerrechtlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen, Rückstellun- gen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die sich in späteren Jahren voraussichtlich abbauen, werden nach dem „Tem- porary“-Konzept berechnet und bei einer sich daraus insgesamt ergebenden Steuerentlastung als aktive latente Steuern in der Bilanz an- gesetzt. Bei einer sich daraus ergebenden Steuerbelastung erfolgt der Ansatz einer Rückstellung für passive latente Steuern. Die ausge- wiesenen Posten werden aufgelöst, soweit die Steuerent- oder -belastung eintritt oder damit nicht mehr zu rechnen ist. Der zum 1. Jänner 2016 ermittelte Überhang der aktiven über die passiven latenten Steuern in Höhe von 42.011 TEUR wird gemäß § 906 Abs. 34 UGB über fünf Jahre gleichmäßig verteilt. Das Wahlrecht, den Betrag in vollem Umfang zu bilanzieren und den Unter- schiedsbetrag zwischen dem vollen Umfang des Betrages und dem nach dem ersten Satz von § 906 Abs. 34 UGB zu berücksichtigenden Betrag unter den passiven Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen, wurde nicht in Anspruch genommen. 12. Gewinn-und-Verlust-Rechnung 12.1. Zinserträge und Zinsaufwendungen Positive wie negative Entgelte aus der Kapitalüberlassung werden in den Zinserträgen, positive wie negative Entgelte aus der Kapitalauf- nahme werden unter den Zinsaufwendungen dargestellt. Dementsprechend werden negative Zinszahlungen auf Aktivgeschäfte im Zinsertrag (als Reduktion des Zinsertrages) erfasst, negative Zinszahlungen auf Passivgeschäfte im Zinsaufwand (als Reduktion des Zinsaufwandes). Entsprechend der AFRAC-Stellungnahme 15 „Derivate und Sicherungsinstrumente (UGB)" werden seit dem Geschäftsjahr 2018 Erfolge aus einem Derivat, welches in einer Sicherungsbeziehung steht, in jenem Posten ausgewiesen, in welchem auch die Erfolge des Grundge- schäftes ausgewiesen werden. Bislang erfolgte ein saldierter Ausweis auf Ebene des Produktsaldos entweder in GuV-Pos. 1. „Zinsen und ähnliche Erträge“ (Ertragsüberhang) oder in der GuV-Pos. 2. „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ (Aufwandsüberhang). Bei einer Anpassung hätte sich der Vorjahresbetrag der GuV-Pos. 1. „Zinsen und ähnliche Erträge“ von 166.454 TEUR auf 104.010 TEUR und der GuV-Pos. 2. „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ von 108.552 TEUR auf 46.108 TEUR geändert.

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